Ordnungen

Vereinsordnungen

Beitragsordnung

§1 Höhe des Mitgliedsbeitrags

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für ordentliche Mitglieder,
    1. welche natürliche Personen sind: 12 €,
    2. welche keine natürlichen Personen sind: 1200 €.
  2. Im begründeten Einzelfall kann der Vorstand für ein Mitglied, ggf. auch rückwirkend, einen geringeren Beitrag festsetzen.
  3. Ehrenmitglieder sind laut Satzung beitragsfrei.

§2 Vereinseintritt

  1. Bei Vereinseintritt ist ein anteiliger Jahresbeitrags von je einem Zwölftel pro verbleibenden Kalendermonats bis zur nächsten turnusmäßigen Beitragserhebung fällig.
  2. Die Leistung des Eintrittsbeitrags hat zusammen mit dem Aufnahmeantrag zu erfolgen. Erfolgt die Zahlung nicht, so ist der Aufnahmeantrag, unbeschadet einer bereits erfolgten Annahme, unwirksam.

§3 Verfahren

  1. Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres erhoben. Der erste Jahresbeitrag ist ungeachtet §2 in voller Höhe 6 Wochen nach Gründung fällig.
  2. Die Zahlung kann per Überweisung oder per Barzahlung an ein Mitglied des Vorstandes erfolgen, sofern dieses zustimmt. Der Verein darf das Lastschrifteinzugsverfahren zur Verfügung stellen.
  3. Zahlungsverzug tritt automatisch vier Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung ein.

§4 Beitragszeitraum

Das Beitragsjahr ist das Geschäftsjahr.

§5 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.

Wahlordnung

§1 Wahlvorstand

  1. Zur Durchführung der während einer Mitgliederversammlung vorgesehenen Wahlen, wie insbesondere der Wahl des Vorstands, des Beirats und der Kassenprüfenden wählt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen den Wahlvorstand.
  2. Der Wahlvorstand wird zu Beginn der Versammlung, spätestens aber vor der ersten Wahl bestimmt und bleibt bis zum Ende der Versammlung im Amt.
  3. Der Wahlvorstand hat drei Mitglieder. Diese dürfen keinem Vereinsorgan angehören und selbst nicht für ein Vereinsamt kandidieren.
  4. Die Mitglieder des Wahlvorstands bestimmen einen Vorsitz.

§2 Versammlungsleitung

Die Versammlungsleitung wird für die Dauer des Wahlverfahrens vom Vorsitz des Wahlvorstandes übernommen. Dies wird im Protokoll vermerkt.

§3 Wahlprinzip

Die Wahlen finden geheim in Form der „Wahl durch Zustimmung” statt. Jeder Wählende kann somit beliebig vielen Kandidierenden jeweils eine Stimme geben. Die Wahl jedes zu besetzenden Amtes erfolgt einzeln.

Es ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§3 Sonstiges

Durch einstimmigen Beschluss zu Beginn der Versammlung kann der Verzicht auf einen Wahlvorstand festgelegt werden. Dies ist im Protokoll festzuhalten.

§4 Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.

Beiratsordnung

§1 Mitglieder des Beirats

  1. Der Beirat besteht aus einer beliebigen Anzahl an Mitgliedern.
  2. Mitglieder des Beirats dürfen, mit Ausnahme der aus dem Beirat entsandten Vorstandsvertretung, nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

§2 Inkrafttreten

Diese Beiratsordnung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.

Ethikkodex

Präambel

Die Gesellschaft befindet sich in einem großen unaufhaltbaren Digitalisierungsprozess der stetig fortschreitet. Diesem Vorgang steht ein Mangel ein an Fachkräften, insbesondere im Bereich der IT-Sicherheit gegenüber. Der Verein Nachwuchsförderung IT-Sicherheit e.V. macht sich zum Ziel junge angehende Talente im Bereich der IT-Sicherheit zu identifizieren, zu fördern und in ein Kompetenznetzwerke zu integrieren. Dazu erlegt sich der Verein folgende ethischen Verhaltenskodex auf.

Würdevoller und gerechter Umgang miteinander

Im Rahmen jeglicher Aktivitäten des Vereins ist stets würdevoll und diskriminierungsfrei miteinander umzugehen. Dies versteht sich in Bezug auf ethnische Herkünfte, die körperliche Unversehrtheit, das Geschlecht, die Sexualität, das Aussehen und körperlichen Einschränkungen. Wir behandeln uns gegenseitig stets fair und respektvoll.

Gleichberechtigung

Der Verein stellt stets das Prinzip der Gleichberechtigung in den Vordergrund. Der Vorstand und der Verein insgesamt verpflichten sich proaktiv die Gleichberechtigung zu fördern.

Pflicht zur Wahrung der IT-Sicherheit und des Datenschutzes

Die erworbenen und vermittelten Kenntnisse im Umfeldes dieses Vereins dürfen ausschließlich für den guten Zweck und zum Vorteil der Allgemeinheit eingesetzt werden.

Informationen und private Daten sind zu schützen. Identifizierte Schwachstellen und Sicherheitslücken müssen stets verantwortungsvoll und mit Bedacht auf das Wohle der Allgemeinheit behandelt werden.

Die Erfüllung und Einhaltung einschlägiger Gesetzesvorschriften und des Datenschutzes ist für den Verein und dessen Mitglieder ein Selbstverständnis.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung des Kodex

Verstöße gegen den Ethikkodex können zum Ausschluss von den Vereinsaktivitäten führen. Über den Ausschluss einzelner Mitglieder bestimmt der Vorstand.